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Quellenangaben: Disclaimer von eRecht24
Was bedeutet signiert und wie können Sie elektronisch signierte E-Mails und Dokumente an das Landratsamt versenden?
Wenn Sie eine Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versenden, kann der Empfänger davon ausgehen, dass Sie persönlich der Absender der Nachricht sind. Entweder wird Ihre E-Mail mit einem Zertifikat und/oder ein als Anlage beigefügtes Dokument signiert, das der Empfänger öffnen und prüfen kann. Wir empfehlen die Nutzung der auf der Internetseite des Landratsamtes bereitgestellten Formulare. Diese können Sie auch direkt elektronisch signieren.Wenn Sie eine signierte Nachricht versenden, erklären Sie damit Ihre Bereitschaft, im Gegenzug signierte E-Mails zu erhalten.
Was bedeutet verschlüsselt und wie können Sie verschlüsselte E-Mails an das Landratsamt versenden?
Wenn Sie eine verschlüsselte Nachricht versenden, so ist deren Inhalt während der Übermittlung für Dritte unlesbar. Das heißt, dass der Nachrichtentext durch ein mathematisches Verfahren mit Hilfe des sogenannten öffentlichen Schlüssels des Empfängers verschlüsselt wurde. Nur mit Hilfe des dazugehörigen privaten Schlüssels, den nur der Empfänger besitzt, kann der Nachrichtentext wieder lesbar gemacht werden.Voraussetzung für das Versenden verschlüsselter E-Mails ist die Einbettung des auf dieser Seite veröffentlichten S/MIME-Schlüssels in Ihr E-Mail-Programm. Wenn Sie eine verschlüsselte Nachricht versenden, erklären Sie damit Ihre Bereitschaft, im Gegenzug verschlüsselte E-Mails zu erhalten.
Was passiert, wenn meine Nachricht nicht gelesen werden kann?
Es kann vorkommen, dass durch Computerviren oder wegen technischer Probleme eine Nachricht nicht entschlüsselt werden kann. Ist dies der Fall, so werden Sie durch den Empfänger benachrichtigt.
Voraussetzungen, Bedingungen und Einschränkungen:
Im Zuge des Inkrafttretens der EU-Dienstleistungsrichtlinie zum 28. Dezember 2009 eröffnet das Landratsamt Mittelsachsen den Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Nachrichten. Für die Übermittlung solcher Nachrichten gelten folgende Bedingungen und Einschränkungen:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie ist seit 28. Dezember 2009 in Kraft. Sie zielt darauf ab, dass die Gründung betrieblicher Niederlassungen europaweit erleichtert und das Erbringen von Dienstleistungen über Landesgrenzen hinweg vereinfacht wird. Dadurch soll eine Liberalisierung des Binnenmarktes und somit eine wirtschaftsfördernde Ausweitung des innereuropäischen Wettbewerbs erreicht werden.
In Deutschland haben die Bundesländer den Auftrag, die EU-Dienstleistungsrichtlinie eigenständig umzusetzen. In Sachsen sind damit neben der Landesverwaltung maßgeblich auch die Kommunen und Kammern als zuständige Behörden betroffen. Der Sächsische Landtag hat am 24. Juni 2009 das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner (EAP) im Freistaat Sachsen beschlossen. Informationen zum EAP des Freistaates Sachsen befinden sich unter www.moderneverwaltung.sachsen.de.
Das Landratsamt Mittelsachsen ist als direkt zuständige Behörde oder durch Vermittlung des EAP des Freistaates in die Umsetzung der EU-DLR eingebunden. 20 EU-Dienstleistungsrelevante Verwaltungsvorgänge können dann unbürokratisch und elektronisch aus der Ferne abgewickelt werden. Ab diesem Zeitpunkt stellt das Landratsamt Mittelsachsen:
Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist ein Teil der E-Government-Strategie des Landratsamtes Mittelsachsen und dient dem Bürokratieabbau, der Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und der Erhöhung der Bürgerfreundlichkeit.
Am 12. Dezember 2006 wurde die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt – besser bekannt als EU-Dienstleistungsrichtlinie (kurz: EU-DLR) – verabschiedet. Ihre Bestimmungen müssen bis zum 28. Dezember 2009 von allen zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Für die Europäische Union ist die EU-DLR somit ein zentraler Baustein der Lissabon-Agenda und soll dabei helfen, Europa zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt werden zu lassen.
Durch politische und verfassungsrechtliche Gründe (Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot) erstreckt sich der Geltungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie nicht nur auf EU-Dienstleister ohne deutschen Pass, sondern auch auf inländische Dienstleister. Die Richtlinie findet unter anderem keine Anwendung auf nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Finanz- und Verkehrsdienstleistungen, Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation, Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen oder private Sicherheitsdienste.
Die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie bedeutet nicht nur Erleichterungen für die Dienstleister. Es stellt auch für die Verwaltungen eine große Chance dar. Die Änderungen der Verwaltungsabläufe sowie deren verstärkte technische Unterstützung im Sinne von E-Government führen zu mehr Serviceorientierung und zu mehr Effizienz in den Behörden.